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SATZUNG des „Elternvereins Storchennest“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Elternverein Storchennest“ (nachfolgend „der Verein“). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen und vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden. Nach der Eintragung wird der Name um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Gräpel.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 bis 68 AO)
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder in der Gemeinde Estorf und Umgebung.
- Ziele des Vereins sind:
- die Förderung der Erziehung, die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kindergartens „Storchennest“ in Gräpel, dessen Träger die Gemeinde Estorf ist, zu unterstützen.
- die Schaffung einer wirkungsvollen Interessenvertretung für Kinder im Kindergarten- und Schulalter in der Gemeinde Estorf und Umgebung aufzubauen.
- die Förderung von Projekten, Anschaffungen von Gegenständen, Unterstützung bei Ausflügen und Sonderaktionen für den Kindergarten in Gräpel zu verwirklichen.
- den Kindergarten beim Aufbau einer verlängerten Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern mit Verpflegung bzw. Hausaufgabenbetreuung zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der Verein Vermögen erwirbt oder ansammelt, muss es ausschließlich und unmittelbar für die Vereinszwecke Verwendung finden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§ 2).
- Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Für juristische Personen gilt Absatz 1 entsprechend.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds.
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres (31.07.). Bei Austritt ist der Verein nicht verpflichtet, bereits geleistete Beiträge und Spenden zurückzuerstatten.
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für das lfd. Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung (MV) bestimmt.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
- der/dem 1. Vorsitzende/n
- der/dem 2. Vorsitzende/n
- der/dem Kassenwart/in
- der/dem Schriftführer/in
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Austritt während der Amtszeit ist möglich.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne vom § 26 BGB durch die/den 1. Vorsitzende/n und durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten. Beide sind gemeinsam vertretungsberechtigt
- Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
- Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.
- Der Schriftführer hat jeden Beschluss und Auftrag des Vorstandes zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, der vorher von einem/einer Kassenprüfer/in kontrolliert und abgezeichnet wird.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur für das Vereinsvermögen haften.
§ 8 Mitgliederversammlung (MV)
- Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins und ist sein höchstes Entscheidungsgremium. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die MV ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge
- die Ausgaben des Vereins
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Die MV findet mindestens einmal jährlich statt. Die Ladung erfolgt schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Nennung der Tagesordnung durch den Vorstand.
- Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Über die MV ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der MV mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zusammen mit dem Wortlaut verschickt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der in der MV anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Estorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten des Kindergartens „Storchennest“ in Gräpel zu verwenden hat.
§ 10 Datenschutz
Zur Führung der Mitgliederdatei werden die durch die Beitrittserklärung erfassten Daten der Mitglieder unter strenger Beachtung der Datenschutzbestimmungen gespeichert und verwaltet.
§ 11 Inkraftreten
Gräpel, 01.06.2007
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